Abrechnung

Private Krankenversicherungen und Beihilfe
Sowohl die Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen als auch mit der Beihilfe, bei der Beamte versichert sind, sind möglich. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, Ihren individuellen Tarif bzw. Ihren individuellen Versicherungsschutz. Einige Tarife sehen eine begrenzte Stundenzahl pro Jahr vor, andere Tarife sind so gestaltet, dass eine Zuzahlung nötig sein wird. Wichtig: Der Vertrag muss auch die Durchführung der Therapie durch einen Psychologischen Psychotherapeuten abdecken – dies ist in der Regel der Fall. Auch das Antragsverfahren kann variieren. Da der Patient selbst der Vertragspartner gegenüber dem Psychotherapeuten ist, sollten Sie vor Aufnahme der Psychotherapie in jedem Fall Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen und sich über die Bedingungen informieren. Die Höhe des Honorars ist in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegt.

 

Gesetzliche Krankenkasse

Ich führe eine Privatpraxis und habe daher keine Möglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Eine Abrechnung ist deshalb nur in besonderen Fällen möglich, z.B. wenn Sie keinen freien Therapieplatz finden oder niemanden finden, der auf Verhaltenstherapie spezialisiert ist. Sie können dann bei Ihrer Krankenkasse eine Abrechnung im "Kostenerstattungsverfahren" beantragen. Den Differenzbetrag zwischen dem von mir in Rechnung gestellten Honorar nach GOP und dem von Ihrer Krankenkasse erstatteten Betrag wäre in diesem Fall als Selbstzahleranteil von Ihnen zu tragen.

Die Bundespychotherapeutenkammer hat eine Broschüre "Ratgeber Kostenerstattung", herausgegeben, in der das Verfahren genau beschrieben ist. Die Broschüre können Sie sich hier runter laden.

 

Privatliquidation
Für Selbstzahler entfällt entsprechend das Antragsverfahren. Die Sitzungen werden in Rechnung gestellt, die Höhe des Honorars orientiert sich auch hier an den Sätzen der Krankenversicherungen (GOP).

In einigen Fällen können Kosten, z.B. Coaching oder Supervision für Führungskräfte, in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Besprechen Sie dies bitte ggf. vorher mit Ihrem Steuerberater.

Private Krankenversicherungen und Beihilfe
Sowohl die Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen als auch mit der Beihilfe, bei der Beamte versichert sind, sind möglich. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, Ihren individuellen Tarif bzw. Ihren individuellen Versicherungsschutz. Einige Tarife sehen eine begrenzte Stundenzahl pro Jahr vor, andere Tarife sind so gestaltet, dass eine Zuzahlung nötig sein wird. Wichtig: Der Vertrag muss auch die Durchführung der Therapie durch einen Psychologischen Psychotherapeuten abdecken – dies ist in der Regel der Fall. Auch das Antragsverfahren kann variieren. Da der Patient selbst der Vertragspartner gegenüber dem Psychotherapeuten ist, sollten Sie vor Aufnahme der Psychotherapie in jedem Fall Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen und sich über die Bedingungen informieren. Die Höhe des Honorars ist in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegt.

 

Gesetzliche Krankenkasse

Ich führe eine Privatpraxis und habe daher keine Möglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Eine Abrechnung ist deshalb nur in besonderen Fällen möglich, z.B. wenn Sie keinen freien Therapieplatz finden oder niemanden finden, der auf Verhaltenstherapie spezialisiert ist. Sie können dann bei Ihrer Krankenkasse eine Abrechnung im "Kostenerstattungsverfahren" beantragen. Den Differenzbetrag zwischen dem von mir in Rechnung gestellten Honorar nach GOP und dem von Ihrer Krankenkasse erstatteten Betrag wäre in diesem Fall als Selbstzahleranteil von Ihnen zu tragen.

Die Bundespychotherapeutenkammer hat eine Broschüre "Ratgeber Kostenerstattung", herausgegeben, in der das Verfahren genau beschrieben ist. Die Broschüre können Sie sich hier runter laden.

 

Privatliquidation
Für Selbstzahler entfällt entsprechend das Antragsverfahren. Die Sitzungen werden in Rechnung gestellt, die Höhe des Honorars orientiert sich auch hier an den Sätzen der Krankenversicherungen (GOP).

In einigen Fällen können Kosten, z.B. Coaching oder Supervision für Führungskräfte, in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Besprechen Sie dies bitte ggf. vorher mit Ihrem Steuerberater.